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Vereinssatzung

Vereinssatzung „Islam im Kaleidoskop e.V.“

 


§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Islam im Kaleidoskop e.V.“ (Im Folgenden wird von IsKop gesprochen). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz e.V. im Namen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zwecke des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Kompetenz in Bezug auf die islamische Religion, Bildung und die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

  3. Zur Erreichung dieses Zwecks sollen folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

a) Vermittlung von Grundlagen einer pluralen Weltanschauung und pluraler Islamverständnisse mittels verschiedener digitaler und analoger Angebotsformate durch die Bereitstellung von Informationen aus der Wissenschaft und der Praxis zu Debatten und Themen zum Islam und muslimischer Lebensgestaltung in Deutschland.

b) Bildungsarbeit zur Förderung der Religionskompetenz und Akzeptanz, die Verständigung und das Zusammenleben von muslimisch geprägten und nicht-muslimisch geprägten Gesellschaftsmitgliedern zu verbessern und zu verstetigen.

c) Förderung der innerislamischen Verständigung durch Analyse und Reflexion der religiösen, ökonomischen, geistigen Lebenswirklichkeiten und kultureller Entwicklungen, Auslegungs- und Verstehenstraditionen sowie Debatten.

d) Wissenschaftlich fundierte Wissensbestände zur Eröffnung neuer Perspektiven für eine pluralistische Haltung und einer Ambiguitätstoleranz bereitstellen, die eine gemeinsame Basis für ein diskriminierungskritisches und friedliches Zusammenleben der Menschheit ermöglichen.

e) Vermittlung und Bestärkung in der Wertschätzung, Respekt und Verständnis für das plurale Zusammenleben in Deutschland durch religiös-weltanschaulich pluralistische Impulse für die gesellschaftliche, politische, rechtliche und kulturelle Gestaltung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die die Satzung des IsKop anerkennt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  2. Juristische Personen werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

  3. Zum Erwerb einer Mitgliedschaft bedarf es in jedem Fall eines schriftlichen, an den Vorstand adressierten Aufnahmegesuchs der Interessierten.

  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig. Die Entscheidung wird den Bewerber*innen schriftlich unter Beifügung der Satzung des Vereins mitgeteilt und ist nicht zu begründen. Rechtsmittel gegen eine eventuelle Ablehnung sind ausgeschlossen.

  5. Durch Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung an.

  6. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austritt aus dem Verein ist grundsätzlich zum Ende eines Quartals möglich, jedoch muss die Austrittserklärung mindestens 30 Tage vorher schriftlich beim Vorstand erfolgen.

  7. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Eingang der Austrittserklärung muss durch den Vorstand schriftlich bestätigt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 3, Abs. 6) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

  8. Über den Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens entscheidet, nach Anhörung des betreffenden Mitglieds, der Vorstand; gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch zur Mitgliederversammlung einlegen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet. Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung entsprechend des § 3 Abs. 6 wirksam. Der Widerspruch zur Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.

  9. Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss von der Mitgliederliste streichen, wenn das Mitglied mit 1,5 fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet.

  10. In der schriftlichen Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

  11. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Vorstand regelt die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und eventuelle Ermäßigungen sowie die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht durch Beschluss oder den Erlass einer Beitragsordnung.

  12. Die Beendigung oder Streichung der Mitgliedschaft schließt die Rückerstattung von gezahlten Spenden oder Beiträgen aus.

§ 4 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

 

  1. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem/der* 1. Vorsitzenden, der/dem* stellvertretenden Vorsitzenden, und einer* Schatzmeister*in. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt und zur einzelnen gerichtlichen und außergerichtlichen Einzelvertretung berechtigt.

  2. Vorstandsmitglieder dürfen für Zeit- oder Arbeitsaufwand angemessene pauschale Tätigkeitsvergütungen erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütungen beschließt die Mitgliederversammlung.

  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. In diesem Fall ernennt die/der* stellvertretende Vorsitzende eine Ersatzperson. Die Mitglieder des Vorstandessind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

  4. Die Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatzbegrenzt. Der Vorstand ist für die Durchführung aller Angelegenheiten des Vereins zuständig, die der Verwirklichung der Satzungsziele dienen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.


§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung kann grundsätzlich analog oder digital stattfinden und ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

    • a. einmal jährlich

    • b. nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds zu Beginn des darauffolgenden Quartals

    • in Textform mit einer Frist von vier Wochen durch den 1. Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

  2. Die Mitglieder werden über die Versammlungsform und den Gegenstand der Beschlussfassung durch die Bezeichnung in der Tagesordnung informiert, die der Vorstand festsetzt.

  3. Die Mitglieder haben durch mündlichen Antrag die Möglichkeit die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu verändern und/oder zu ergänzen. Über die Veränderung wird abgestimmt und die gesamte Tagesordnung wird am Ende des Prozesses gemeinsam beschlossen.

  4. Ohne Anwesenheit der Vereinsmitglieder am analogen oder digitalen Versammlungsort ist eine reale und virtuelle Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden oder ohne die Teilnahme an der Mitgliederversammlung das Stimmrecht in Textform vor Durchführung der Mitgliederversammlung abgeben wird.

  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung das nicht anders regeln. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abweichend von § 32 Abs 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

  6. Änderung des Vereinszwecks kann beschlossen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt. Eine Übertragung des Stimm- und Wahlrechts eines Mitglieds auf eine andere Person ist ausgeschlossen.

  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus den Anwesenden eine Versammlungsleitung. In jedem Fall wird aus den Anwesenden eine protokollführende Person gewählt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift auf Anfrage einzusehen und schriftlich zu erhalten.


 

§ 7 Abhebungsberechtigung aus den Vereinskonten

  1. Grundsätzlich sind die/der* 1. Vorsitzende bzw. die/der* stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeister*in aus dem Vorstand des IsKop e.V. berechtigt, im Namen des Vereins über die Vereinskonten zu verfügen.

  2. Jede Person, die das Geld des Vereins verwaltet, hat dem/der* Schatzmeister*in Rechenschaft über den Verbleib des Geldes abzulegen.

  3. Die Rechenschaft über den Verbleib des Geldes ist zu belegen.

§ 8 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.


Eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins. Zur Beschlussfassung der Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Voraussetzung nicht erreicht, so muss mit einer Frist von 2 Monaten eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinweist. Die neue Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Haftung


Die Vereinsmitglieder und ehrenamtlich Engagierten haften nicht für leichte Fahrlässigkeit und Verbindlichkeiten des Vereins.

§ 10 Salvatorische Klausel

  1. Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am Nächsten kommt oder der jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden und Gerichten - insbesondere vom Registergericht im Zusammenhang mit der Gründung und der Eintragung des Vereins ins Register - verlangt werden, kann der Vorstand in Textform beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

Die Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 04.07.2020 via Skype-Sitzung.

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